AGB

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten ausschließlich und für alle Verträge zwischen der CCMI GmbH (nachfolgend Aufragnehmer) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1.2 Werden im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Auftragnehmer und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten gegenüber solchen Dritten jedenfalls die Bestimmungen der nachstehenden § 8 (Haftung).

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die CCMI GmbH ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn die CCMI GmbH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eine Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

2.1 Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Werken. Hat der Auftragnehmer die Ergebnisse seiner Arbeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgeblich.

2.2 Die Tätigkeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber jedoch darauf aufmerksam machen, wenn sich die Notwendigkeit von zusätzlichen oder ergänzenden Tätigkeiten ergeben sollte. In einem solchen Fall der Auftragserweiterung fordert dann der Auftraggeber zusätzliche oder ergänzende Tätigkeiten an oder nimmt diese entgegen.

2.3 Nicht Gegenstand des Vertrages sind die folgenden Leistungen:

(1) Rechts-, und/oder Steuerberatung,

(2) Sanierungsberatung,

(3) gutachterlichen Stellungnahmen zum Wert der Gesellschaft,

(4) Maßnahmen zur Aufdeckung betrügerischer oder anderer rechtswidriger Handlungen.

2.4 Der Auftragnehmer überprüft die von Dritten oder vom Auftraggeber mitgeteilten Tatsachen und gelieferten Daten, insbesondere Zahlen, nur auf Plausibilität. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.

2.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Unterauftragnehmer zu bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt.

§ 3 Leistungsänderungen

3.1 Der Auftragnehmer wird Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.

3.2 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

3.3 Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.

§ 4 Schweigepflicht

4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und beauftragte Unterunternehmen ebenfalls über diese Pflicht zu belehren. Die Schweigepflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

4.2 Dem Auftragnehmer ist es mit Einwilligung des Auftraggebers gestattet Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit an Dritte aushändigen. Die Einwilligung hat schriftlich zu erfolgen.

4.3 Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist oder er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Die Verschwiegenheitspflicht des Auftragnehmers besteht ferner nicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits bei dem Auftragnehmer erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass von der Zertifizierungsstelle Einsicht in die bei dem Auftraggeber abgelegten und geführten Projektakten genommen wird. Der Auftragnehmer erklärt, dass die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass von der Zertifizierungsstelle Einsicht in die bei dem Auftraggeber abgelegten und geführten Projektakten genommen wird.

4.4 Sofern Auftragnehmer und Auftraggeber eine Geheimhaltungserklärung abgeschlossen haben (Non-Disclosure-Agreement/NDA) oder im Laufe der Zusammenarbeit abschließen, gelten die hierin gefassten Vereinbarungen zusätzlich.

§ 5 Korrespondenz und Datenschutz

5.1 Die Vertragsparteien vereinbaren den Austausch von Informationen und Unterlagen auch per E-Mail ohne besondere Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung), es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers unmittelbar erkennbar oder einer der Parteien widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise. Der Inhalt von E-Mails des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter einschließlich der mit E-Mail versandten Anhänge ist nur rechtsverbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wird.

5.2 Der Auftragnehmer darf bei der Korrespondenz mit dem Auftraggeber davon ausgehen, dass einmal mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben.

5.3 Der Auftragnehmer ist befugt, die ihm im Rahmen des Auftrages anvertrauten personenbezogenen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der Datenschutz zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

5.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die anwendbaren gesetzlichen Datenschutzvorgaben zu beachten. Alles weitere regelt die geltende Datenschutzerklärung der CCMI GmbH, die unter www.ccmi.de/datenschutz einzusehen ist.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragsnehmer vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Bearbeitung durch den Auftragnehmer unerlässlich ist, insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen unaufgefordert rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

6.2 Der Auftragnehmer kann grundsätzlich den Angaben des Auftraggebers ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Bearbeitung der Vertragsangelegenheit zugrunde legen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich über alles, was er selbst gegenüber, Gerichten, Behörden oder Dritten verlautbart oder veranlasst hat.

6.3 Vereinbarte Beratungstermine können bis 2 Tage vor Realisierung kostenfrei verschoben werden. Kurzfristigere Verschiebungen werden mit 50% des Honorarsatzes abgerechnet. Im Falle einer Verschiebung durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer bemüht sein, Reisekosten und Spesen zu vermeiden, bzw. bereits getätigte Buchungen kostenfrei zu stornieren. Wo dies nicht oder nur teilweise möglich ist, wird der Auftragnehmer unvermeidbare Kosten, bzw. auch Stornokosten, abrechnen.

§ 7 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

7.1 Vergütung und Auslagen zzgl. der derzeit geltenden Umsatzsteuer werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszustellung fällig und sind ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, monatliche Abschlagsrechnungen in tatsächlich entstandener Höhe zu stellen.

7.2 Zahlt der Auftraggeber nach erfolgter Zahlungserinnerung nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB verlangen.

7.3 Bei Zahlungsverzug nach erfolgter Zahlungserinnerung ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Tätigkeiten einzustellen. Ein dadurch entstandener oder gegebenenfalls entstehender Schaden ist vom Auftragnehmer nicht zu ersetzen. Dies gilt auch bei eventueller Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers. Der Auftragnehmer behält sich vor, weitere Verzugskosten geltend zu machen.

7.4 Grundlage der Berechnung sämtlicher Reisezeiten und Reiskosten ist der Standort des CCMI in Lüneburg.

7.5 Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

7.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorschussrechnungen zu legen und die Erbringung seiner Leistungen von der Einzahlung des Vorschusses abhängig zu machen.

7.7 Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers aus dem Beratungsvertrag ist nur zulässig mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers.

§ 8 Haftung

8.1 Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ist bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall auf 1,0 Mio. EUR beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Sieht der Auftraggeber ein wesentlich höheres Schadensrisiko voraus, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen eine höhere Haftungssumme anbieten, wobei die hierfür entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen sind.

8.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch leichte Fahrlässigkeit (mit-) verursacht worden sind, sofern es sich um die Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten gehandelt hat.

8.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die von seinen einfachen Erfüllungsgehilfen durch grob fahrlässige Verletzung nichtwesentlicher Vertragspflichten verursacht worden sind.

8.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber. Weiter haftet der Auftragnehmer nicht für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die aus der Vorenthaltung, falschen Darstellung oder Verschleierung von für Leistungen des Auftragnehmers wesentlichen Tatsachen durch den Auftraggeber oder seine Mitarbeitenden oder Vertreter herrühren. Auch von der Haftung für unvollständig oder unrichtig erstellte Dokumente ist der Auftragnehmer befreit, soweit die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auf Informationen beruht, die ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellt worden sind und deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Auftragnehmer nicht erkennen konnte.

8.5 Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren ein Jahr nach Entstehen des Anspruchs und Kenntnisnahme bzw. Erkennen-Müssen der Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners, jedenfalls jedoch innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht, wenn es sich um Ansprüche aus Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit handelt oder sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

§ 9 Schutz des geistigen Eigentums

9.1 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen o.ä. nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

9.2 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

§ 10 Mängelbeseitigung

10.1 Soweit die Leistungen des Auftragnehmers mängelbehaftet und nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung.

10.2 Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.

§ 11 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Vertragspartei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 12 Zurückbehaltungsrecht/Herausgabe von Unterlagen

12.1 Bis zur vollständigen Begleichung seiner Ansprüche hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.

12.2 Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

§ 13 Abwerbeverbot

13.1 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind verpflichtet, während der Tätigkeit des Auftragnehmers und 24 Monate danach, gegenseitig keine Mitarbeiter abzuwerben.

§ 14 Sonstiges/salvatorische Klausel

14.1 Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer darf der Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers abtreten.

14.2 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Lüneburg.

14.3 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

14.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien eine Bestimmung vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten gewollt war.

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